Gewerbeverein Radeberg e.V. Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Gliederung

1. Der Name des Vereins ist „ Gewerbeverein Radeberg e.V.“. Er wird/ist im Register des

Amtsgerichts Kamenz eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Radeberg.

3. Der Verein ist die Gemeinschaft der Gewerbetreibenden im Handwerk, Handel, den

mittleren Unternehmen und den freien Berufen in der Stadt Radeberg und angrenzenden Gemeinden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist politisch, konfessionell neutral und hat die Aufgabe

a) die Zusammengehörigkeit seiner Mitglieder zu organisieren und zu festigen, den unlauteren

Wettbewerb zu bekämpfen und für die „Grundsätze des ehrbaren Kaufmanns“

einzutreten;

b) die Mitglieder in den Fragen der gewerblichen Tätigkeit zu fördern und zu beraten,

sie durch Vorträge oder auf andere Art über einschlägige Gebiete zu informieren und

zu unterrichten;

c) die wirtschaftlichen Probleme und Entwicklungsmöglichkeiten Radebergs zu erforschen

und Lösungen zu suchen, vorzuschlagen und zu verwirklichen sowie Beiträge

zum Stadtmarketing und Citymanagement zu leisten.

d) Veranstaltungen durchzuführen oder sich daran zu beteiligen, die geeignet sind, die

wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Radeberg zu fördern, Messen und Ausstellungen

zur Gewerbeförderung zu veranstalten;

e) Anträge und Gutachten an Behörden und Körperschaften zu erstellen und den Mitgliedern

bei der Durchsetzung ihrer Interessen Beistand zu leisten;

f) gesellige Veranstaltungen durchzuführen und das Vereinsleben mit allen Mitgliedern

zu pflegen

2. Der Verein kann sein Aufgabengebiet jederzeit erweitern oder einschränken.

3. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verein sich anderen gleichartigen

Vereinen anschließen und mit diesen zusammenarbeiten.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Erfüllungsort für die Ansprüche des Vereins ist Radeberg, Gerichtsstand für Streitigkeiten

des Vereins mit Mitgliedern oder Dritten ist das Amtsgericht Kamenz.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die ein Gewerbe im Handel oder Handwerk ausführt, ein mittleres Unternehmen leitet oder einen freien Beruf ausübt und bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins (§ 2) nach Kräften zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Mitteilung der Personalangaben an den Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung

erhält der Antragsteller eine Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung, die nach

Darlegung der Beitrittsgründe des Bewerbers abschließend über den Antrag entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) bei einer juristischen Person durch Löschung im Handelsregister

c) durch Austritt

d) bei Geschäftsaufgabe, wenn die weitere Mitgliedschaft nicht beantragt wird

e) durch Ausschluss.

4. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum

Ende des Kalenderjahres zu erklären.

5. Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn das Mitglied

a) seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung nicht

nachgekommen ist

b) seine gewerbliche bzw. selbständige Berufstätigkeit aufgibt oder sich als Mitglied

unwürdig erweist

c) den Zwecken des Vereins entgegenarbeitet oder anderen Mitgliedern unter Verstoß

gegen den Inhalt der Satzung schaden wird oder Schaden zugefügt hat.

6. Für den Ausschluss ist ein mit Mehrheit gefasster Beschluss des Vorstandes erforderlich.

Gegen den Beschluss kann der Betroffene die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

und des Vorstandes zu beachten und jährliche Beiträge zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen werden. Die Beitragsordnung

ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall den

Beitrag befristet zu ermäßigen oder zu erlassen. Über die Beitragsordnung beschließt

die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und

Ehrenvorsitzenden.

8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, haben jedoch die gleichen

Rechte wie die übrigen Mitglieder.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der Geschäftsführer - Büro

- die Rechnungsprüfer

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den Jahresbericht

über die Geschäftsführung entgegen, erteilt dem Vorstand für das abgelaufene

Geschäftsjahr die Entlastung und wählt den Vorstand.

2. Weitere Mitgliederversammlungen sind nach Erfordernis vom Vorstand einzuberufen.

Wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte eine

Mitgliederversammlung verlangen, ist der Vorstand verpflichtet eine solche innerhalb

von 14 Tagen anzusetzen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich

unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Anträge für die Mitgliederversammlung

sollen mindestens 3 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden oder

Geschäftsführer eingereicht sein. Über Anträge auf Ergänzung oder Wegfall eines Tagesordnungspunktes, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt

die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine mehrheitliche Entscheidung

ausreichend.

4. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht in Satzung oder Gesetz etwas anderes bestimmt

ist. bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Firmen

mit mehreren Inhabern haben nur eine Stimme.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll festgelegt,

das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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7. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung

der stellvertretende Vorsitzende bzw. ein von der Versammlung bestimmter Leiter.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 bis 12 Mitgliedern und wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird ehrenamtlich tätig. Auslagen und Aufwendungen können in angemessenem Umfang vergütet werden, wenn die Mitgliederversammlung eine entsprechende Regelung beschließt. Die Vorstandmitglieder können sich nicht vertreten lassen. Der Vorstand muss mindestens bestehen aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzern für die Aufgaben des

Schatzmeisters und Schriftführers.

2. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und

unter Beachtung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes,

darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen können Beschlüsse des

Vorstandes auch ohne Abhaltung einer Sitzung (z.B. schriftlich oder telefonisch) herbeigeführt werden.

5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und diesen mit einfacher Vollmacht

zur Ausübung bestimmter Geschäfte ermächtigen.

6. Zur Durchführung spezieller Sachaufgaben und zur Bearbeitung von Fachthemen kann

der Vorstand sachkundige Mitglieder in Arbeitskreise berufen und mit diesen einen erweiterten Vorstand bilden.

7. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan für das laufende Jahr

zur Genehmigung vor.

 

§ 8 Geschäftsführer - Büro

1. Sollte ein Geschäftsführer berufen sein, so führt dieser die ihm zugewiesenen Geschäfte

nach den Beschlüssen des Vorstandes sowie nach den Anweisungen des Vorsitzenden.

Er nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

2. Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufgabe des Schriftführers und den gesamten

Schriftverkehr zu besorgen, die Mitglieder zu beraten und die Tätigkeit der Vereinsorgane

vorzubereiten. Der Geschäftsführer führt die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.

3. Der Vorstand regelt mit dem jeweiligen Geschäftsführer die Vergütungen durch schriftlichen Vertrag, welcher der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf ihren Wahlversammlungen zwei Rechnungsprüfer,

die eine jährliche Prüfung der Kassenangelegenheiten des Vereins vorzunehmen und der

Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten haben. Die Amtszeit der

Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder oder deren Geschäftsführer dürfen

nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.

 

§ 10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mir ¾ Mehrheit der

Mitglieder. Die der Einladung beigefügte Tagesordnung zu dieser Mitgliederversammlung

muss den Antrag auf Satzungsänderung enthalten. Der Einladung ist eine Kopie der alten

und der neuen Satzungsteile beizufügen.

Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder

anwesend sind.

Sollte die Anzahl nicht erreicht werden, kann die folgende Mitgliederversammlung mit ¾

Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen. Die zweite Mitgliederversammlung

kann frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Einladung

muss die Angabe enthalten, dass über die Auflösung des Vereins beschlossen werden

soll. Sollten weniger Mitglieder zur Versammlung erscheinen, beschließt die nachfo lgende

Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienene Mitglieder. Diese zweite

Mitgliederversammlung, welche ebenfalls ausschließlich zu dem oben genannten

Zweck unter Angabe des Zwecks einberufen werden muss, kann frühestens 4 Wochen

nach der ersten stattfinden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt,

sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretende Liquidatoren.

2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 09. April 1992 in der Mitgliederversammlung errichtet, in den

Mitgliederversammlungen vom 27. Januar 2001 und 30. April 2001 geändert und neu errichtet in der Mitgliederversammlung am 02. Februar 2002.

Die Satzung tritt mit dem gefassten Beschluss zur Inkrafttretung unter Beachtung von § 10

in Kraft. Die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister wird unverzüglich beantragt. Bis

zur Eintragung ins Register des Amtsgerichts ist der Name des Vereins „Gewerbeverein

Radeberg“.

In Kraft getreten am 02. Februar 2002