Gewerbeverein Radeberg e.V. Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Gliederung
1. Der Name des Vereins ist „ Gewerbeverein Radeberg e.V.“. Er wird/ist im Register des
Amtsgerichts Kamenz eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Radeberg.
3. Der Verein ist die Gemeinschaft der Gewerbetreibenden im Handwerk, Handel, den
mittleren Unternehmen und den freien Berufen in der Stadt Radeberg und angrenzenden Gemeinden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist politisch, konfessionell neutral und hat die Aufgabe
a) die Zusammengehörigkeit seiner Mitglieder zu organisieren und zu festigen, den unlauteren
Wettbewerb zu bekämpfen und für die „Grundsätze des ehrbaren Kaufmanns“
einzutreten;
b) die Mitglieder in den Fragen der gewerblichen Tätigkeit zu fördern und zu beraten,
sie durch Vorträge oder auf andere Art über einschlägige Gebiete zu informieren und
zu unterrichten;
c) die wirtschaftlichen Probleme und Entwicklungsmöglichkeiten Radebergs zu erforschen
und Lösungen zu suchen, vorzuschlagen und zu verwirklichen sowie Beiträge
zum Stadtmarketing und Citymanagement zu leisten.
d) Veranstaltungen durchzuführen oder sich daran zu beteiligen, die geeignet sind, die
wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Radeberg zu fördern, Messen und Ausstellungen
zur Gewerbeförderung zu veranstalten;
e) Anträge und Gutachten an Behörden und Körperschaften zu erstellen und den Mitgliedern
bei der Durchsetzung ihrer Interessen Beistand zu leisten;
f) gesellige Veranstaltungen durchzuführen und das Vereinsleben mit allen Mitgliedern
zu pflegen
2. Der Verein kann sein Aufgabengebiet jederzeit erweitern oder einschränken.
3. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verein sich anderen gleichartigen
Vereinen anschließen und mit diesen zusammenarbeiten.
§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Erfüllungsort für die Ansprüche des Vereins ist Radeberg, Gerichtsstand für Streitigkeiten
des Vereins mit Mitgliedern oder Dritten ist das Amtsgericht Kamenz.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die ein Gewerbe im Handel oder Handwerk ausführt, ein mittleres Unternehmen leitet oder einen freien Beruf ausübt und bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins (§ 2) nach Kräften zu fördern.
2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Mitteilung der Personalangaben an den Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung
erhält der Antragsteller eine Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung, die nach
Darlegung der Beitrittsgründe des Bewerbers abschließend über den Antrag entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) bei einer juristischen Person durch Löschung im Handelsregister
c) durch Austritt
d) bei Geschäftsaufgabe, wenn die weitere Mitgliedschaft nicht beantragt wird
e) durch Ausschluss.
4. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum
Ende des Kalenderjahres zu erklären.
5. Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn das Mitglied
a) seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung nicht
nachgekommen ist
b) seine gewerbliche bzw. selbständige Berufstätigkeit aufgibt oder sich als Mitglied
unwürdig erweist
c) den Zwecken des Vereins entgegenarbeitet oder anderen Mitgliedern unter Verstoß
gegen den Inhalt der Satzung schaden wird oder Schaden zugefügt hat.
6. Für den Ausschluss ist ein mit Mehrheit gefasster Beschluss des Vorstandes erforderlich.
Gegen den Beschluss kann der Betroffene die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes zu beachten und jährliche Beiträge zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen werden. Die Beitragsordnung
ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall den
Beitrag befristet zu ermäßigen oder zu erlassen. Über die Beitragsordnung beschließt
die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden.
8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, haben jedoch die gleichen
Rechte wie die übrigen Mitglieder.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Geschäftsführer - Büro
- die Rechnungsprüfer
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den Jahresbericht
über die Geschäftsführung entgegen, erteilt dem Vorstand für das abgelaufene
Geschäftsjahr die Entlastung und wählt den Vorstand.
2. Weitere Mitgliederversammlungen sind nach Erfordernis vom Vorstand einzuberufen.
Wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte eine
Mitgliederversammlung verlangen, ist der Vorstand verpflichtet eine solche innerhalb
von 14 Tagen anzusetzen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich
unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Anträge für die Mitgliederversammlung
sollen mindestens 3 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden oder
Geschäftsführer eingereicht sein. Über Anträge auf Ergänzung oder Wegfall eines Tagesordnungspunktes, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine mehrheitliche Entscheidung
ausreichend.
4. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht in Satzung oder Gesetz etwas anderes bestimmt
ist. bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Firmen
mit mehreren Inhabern haben nur eine Stimme.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll festgelegt,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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7. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende bzw. ein von der Versammlung bestimmter Leiter.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 bis 12 Mitgliedern und wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird ehrenamtlich tätig. Auslagen und Aufwendungen können in angemessenem Umfang vergütet werden, wenn die Mitgliederversammlung eine entsprechende Regelung beschließt. Die Vorstandmitglieder können sich nicht vertreten lassen. Der Vorstand muss mindestens bestehen aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzern für die Aufgaben des
Schatzmeisters und Schriftführers.
2. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
unter Beachtung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes,
darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen können Beschlüsse des
Vorstandes auch ohne Abhaltung einer Sitzung (z.B. schriftlich oder telefonisch) herbeigeführt werden.
5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und diesen mit einfacher Vollmacht
zur Ausübung bestimmter Geschäfte ermächtigen.
6. Zur Durchführung spezieller Sachaufgaben und zur Bearbeitung von Fachthemen kann
der Vorstand sachkundige Mitglieder in Arbeitskreise berufen und mit diesen einen erweiterten Vorstand bilden.
7. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan für das laufende Jahr
zur Genehmigung vor.
§ 8 Geschäftsführer - Büro
1. Sollte ein Geschäftsführer berufen sein, so führt dieser die ihm zugewiesenen Geschäfte
nach den Beschlüssen des Vorstandes sowie nach den Anweisungen des Vorsitzenden.
Er nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
2. Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufgabe des Schriftführers und den gesamten
Schriftverkehr zu besorgen, die Mitglieder zu beraten und die Tätigkeit der Vereinsorgane
vorzubereiten. Der Geschäftsführer führt die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
3. Der Vorstand regelt mit dem jeweiligen Geschäftsführer die Vergütungen durch schriftlichen Vertrag, welcher der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf ihren Wahlversammlungen zwei Rechnungsprüfer,
die eine jährliche Prüfung der Kassenangelegenheiten des Vereins vorzunehmen und der
Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten haben. Die Amtszeit der
Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder oder deren Geschäftsführer dürfen
nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mir ¾ Mehrheit der
Mitglieder. Die der Einladung beigefügte Tagesordnung zu dieser Mitgliederversammlung
muss den Antrag auf Satzungsänderung enthalten. Der Einladung ist eine Kopie der alten
und der neuen Satzungsteile beizufügen.
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder
anwesend sind.
Sollte die Anzahl nicht erreicht werden, kann die folgende Mitgliederversammlung mit ¾
Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen. Die zweite Mitgliederversammlung
kann frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Einladung
muss die Angabe enthalten, dass über die Auflösung des Vereins beschlossen werden
soll. Sollten weniger Mitglieder zur Versammlung erscheinen, beschließt die nachfo lgende
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienene Mitglieder. Diese zweite
Mitgliederversammlung, welche ebenfalls ausschließlich zu dem oben genannten
Zweck unter Angabe des Zwecks einberufen werden muss, kann frühestens 4 Wochen
nach der ersten stattfinden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt,
sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretende Liquidatoren.
2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 09. April 1992 in der Mitgliederversammlung errichtet, in den
Mitgliederversammlungen vom 27. Januar 2001 und 30. April 2001 geändert und neu errichtet in der Mitgliederversammlung am 02. Februar 2002.
Die Satzung tritt mit dem gefassten Beschluss zur Inkrafttretung unter Beachtung von § 10
in Kraft. Die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister wird unverzüglich beantragt. Bis
zur Eintragung ins Register des Amtsgerichts ist der Name des Vereins „Gewerbeverein
Radeberg“.
In Kraft getreten am 02. Februar 2002